Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 12.
(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
- a) Die gemäß § 10 Abs. 2 lit. a, b und e oder gemäß § 10 Abs. 3 lit. a und b gewählten Fächer
- b) Sozialkunde
- c) Fachdidaktik.
(2) Soferne der Studienzweig „Geschichte und Sozialkunde (Lehramt an höheren Schulen)“ als erste Studienrichtung gewählt wurde, ist der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung mündlich und als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009883
Dokumentnummer
NOR12124589
alte Dokumentnummer
N7199325917J
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