§ 12 Studienordnung für die Studienrichtung Geographie

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.1987

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

IV. Abschnitt

Zweiter Studienabschnitt des Studienzweiges „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt am höheren Schulen)“ Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 12.

(1) Auf die Einrechnung von Semestern in den zweiten Studienabschnitt ist § 8 Abs. 1 anzuwenden.

(2) Im Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5 im zweiten Studienabschnitt insgesamt 42 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen, 36 Wochenstunden aus den im Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren.

(3) Im Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5 im zweiten Studienabschnitt insgesamt 35 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen, 31 Wochenstunden aus den im Abs. 6 genannten Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat im fünften und neunten Semester mindestens je 5, in den übrigen einrechenbaren Semestern des zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens je 15 zu betragen.

(5) Wurde der Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Vergleichende Physiogeographie ............... 4 - 7

b) Vergleichende Humangeographie

(einschließlich vergleichender

Wirtschaftsgeographie) ....................... 11 - 14

c) Regionale Geographie Europas und

Außereuropas ................................. 4 - 7

d) Wirtschaftskunde ............................. 6

e) Vorprüfungsfach: Theorie und Methoden der

Geographie ................................... 1

f) Fachdidaktik ................................. 6

Bei den Lehrveranstaltungen gemäß lit. a bis c sind

wirtschaftskundliche Aspekte mitzuberücksichtigen, und bei den

Lehrveranstaltungen gemäß lit. d sind schwerpunktmäßig

Themenbereiche aus Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre,

Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsstatistik zu behandeln.

Wurde der Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde

(Lehramt an höheren Schulen)“ als zweite Studienrichtung gewählt, so

sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden

Pflicht- oder Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Vergleichende Physiogeographie ............... 4

b) Vergleichende Humangeographie (einschließlich

vergleichender Wirtschaftsgeographie) ........ 11

c) Regionale Geographie Europas und

Außereuropas ................................. 4

d) Wirtschaftskunde ............................. 6

e) Fachdidaktik ................................. 6

Bei Lehrveranstaltungen gemäß lit. a bis c sind

wirtschaftskundliche Aspekte mitzuberücksichtigen, und bei den

Lehrveranstaltungen gemäß lit. d sind schwerpunktmäßig

Themenbereiche aus Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre,

Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsstatistik zu behandeln.

(7) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Abs. 5 und 6 auf die im Abs. 2 oder 3 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009384

Dokumentnummer

NOR12119730

alte Dokumentnummer

N7197433406L

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