§ 12 Studienordnung für die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung

Alte FassungIn Kraft seit 29.10.1971

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 12.

(1) Seit dem Wintersemester 1969/70 zurückgelegte Studien sind ordentlichen Hörern, die Lehrveranstaltungen der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtungen inskribiert haben, in die gemäß § 3 Abs. 1 festgesetzte Studiendauer einzurechnen (§ 45 Abs. 8 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Geringfügige Abweichungen vom Studienplan sind hiebei außer acht zu lasen.

(2) Seit dem Wintersemester 1969/70 inskribierte Lehrveranstaltungen gelten auch dann als ordnungsgemäß inskribiert, wenn sie nach dem Studienplan erst in einem der folgenden Semester zu inskribieren wären.

(3) Lehrveranstaltungen, die nach den zu erlassenden Studienplänen schon zu einem früheren Zeitpunkt hätten inskribiert werden sollen, sind bis zum Antreten zu dem in Betracht kommenden Prüfungsteil nachzuholen.

(4) Ordentliche Hörer der Katholisch-theologische Fakultäten, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes der betreffenden Katholisch-theologischen Fakultät für die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung begonnen haben oder beginnen werden, haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des Stundenplanes folgenden Semesters den Bestimmungen dieser Studienordnung und des Studienplanes zu unterwerfen. In diesem Falle werden alle an einer Katholisch-theologischen Fakultät oder gemäß § 13 des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen an einer kirchlichen theologischen Lehranstalt zurückgelegten Studien zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt (§ 45 Abs. 8 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Bei der Einrechnung der Semester sind die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Die Anerkennung abgelegter Prüfungen hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß allenfalls auf die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung fehlende Prüfungen bis zum abschließenden Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009327

Dokumentnummer

NOR12119097

alte Dokumentnummer

N7197130969L

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