Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 12.
(1) Im ersten Studienabschnitt sind unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3, wenn der Kandidat die unter Abs. 2 lit. a genannten Prüfungsfächer gewählt hat, insgesamt 150 bis 160 Wochenstunden, wenn der Kandidat die unter Abs. 2 lit. b genannten Prüfungsfächer gewählt hat, insgesamt 130 bis 140 Wochenstunden zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind nach Wahl des Kandidaten aus den unter lit. a oder lit. b genannten Prüfungsfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) 1. Analytische Chemie und Anorganische Chemie 56 - 66
2. Organische Chemie ......................... 28 - 33
3. Physikalische Chemie ...................... 28 - 33
4. Nach Wahl des Kandidaten eines der
folgenden Fächer: ......................... 3 - 5
Allgemeine Biologie;
Grundlagen der Zoologie;
Grundlagen der Botanik.
5. Hilfs- und Ergänzungsfächer:
aa) Physik ................................ 13 - 15
bb) Mathematik ............................ 10 - 14
6. Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung:
Biochemie ................................. 4 - 6
Im Studienplan ist festzulegen, inwieweit der Kandidat Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes (§ 15 Abs. 3) bis zum Ausmaß von 7 Wochenstunden im ersten Studienabschnitt inskribieren kann.
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
b) 1. Chemie für Biologen ....................... 20 - 24
2. Organische Chemie ......................... 24 - 28
3. Physikalische Chemie ...................... 28 - 33
4. Grundlagen der Zoologie ................... 3 - 5
5. Grundlagen der Botanik .................... 3 - 5
6. Nach Wahl des Kandidaten aus den unter
Z 4 und 5 genannten Fächern ............... 16 - 20
7. Hilfs- und Ergänzungsfächer:
aa) Physik ................................ 8 - 12
bb) Mathematik ............................ 10 - 14
8. Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung:
Biochemie ................................. 4 - 6
Im Studienplan ist festzulegen, inwieweit der Kandidat Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes (§ 15 Abs. 3) bis zum Ausmaß von 7 Wochenstunden im ersten Studienabschnitt inskribieren kann.
(3) Die im § 15 Abs. 5 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 17 Abs. 2 lit. d) kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
Schlagworte
Hilfsfach
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10009385
Dokumentnummer
NOR12119670
alte Dokumentnummer
N7197431202L
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