§ 12 Studienordnung für die Studienrichtung Chemie

Alte FassungIn Kraft seit 21.9.1974

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 12.

(1) Im ersten Studienabschnitt sind unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3, wenn der Kandidat die unter Abs. 2 lit. a genannten Prüfungsfächer gewählt hat, insgesamt 150 bis 160 Wochenstunden, wenn der Kandidat die unter Abs. 2 lit. b genannten Prüfungsfächer gewählt hat, insgesamt 130 bis 140 Wochenstunden zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind nach Wahl des Kandidaten aus den unter lit. a oder lit. b genannten Prüfungsfächern zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) 1. Analytische Chemie und Anorganische Chemie 56 - 66

2. Organische Chemie ......................... 28 - 33

3. Physikalische Chemie ...................... 28 - 33

4. Nach Wahl des Kandidaten eines der

folgenden Fächer: ......................... 3 - 5

Allgemeine Biologie;

Grundlagen der Zoologie;

Grundlagen der Botanik.

5. Hilfs- und Ergänzungsfächer:

aa) Physik ................................ 13 - 15

bb) Mathematik ............................ 10 - 14

6. Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung:

Biochemie ................................. 4 - 6

Im Studienplan ist festzulegen, inwieweit der Kandidat Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes (§ 15 Abs. 3) bis zum Ausmaß von 7 Wochenstunden im ersten Studienabschnitt inskribieren kann.

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

b) 1. Chemie für Biologen ....................... 20 - 24

2. Organische Chemie ......................... 24 - 28

3. Physikalische Chemie ...................... 28 - 33

4. Grundlagen der Zoologie ................... 3 - 5

5. Grundlagen der Botanik .................... 3 - 5

6. Nach Wahl des Kandidaten aus den unter

Z 4 und 5 genannten Fächern ............... 16 - 20

7. Hilfs- und Ergänzungsfächer:

aa) Physik ................................ 8 - 12

bb) Mathematik ............................ 10 - 14

8. Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung:

Biochemie ................................. 4 - 6

Im Studienplan ist festzulegen, inwieweit der Kandidat Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes (§ 15 Abs. 3) bis zum Ausmaß von 7 Wochenstunden im ersten Studienabschnitt inskribieren kann.

(3) Die im § 15 Abs. 5 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 17 Abs. 2 lit. d) kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

Schlagworte

Hilfsfach

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10009385

Dokumentnummer

NOR12119670

alte Dokumentnummer

N7197431202L

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