Abgabepflichtige
§ 12
(1) Zur Entrichtung der besonderen Nächtigungsabgabe sind verpflichtet:
- 1. bei Ferienwohnungen die Eigentümerin oder der Eigentümer;
- 2. bei dauernd überlassenen Ferienwohnungen die oder der Nutzungsberechtigte;
- 3. bei dauernd abgestellten Wohnwagen die Mieterin oder der Mieter der Stellfläche.
- Bei dauernd abgestellten Wohnwagen hat die Betreiberin oder der Betreiber des Campingplatzes die Nächtigungsabgabe von der oder dem Abgabepflichtigen einzuheben und an die Abgabenbehörde abzuführen. Mit der Einhebung wird die Betreiberin oder der Betreiber Abgabenschuldnerin oder Abgabenschuldner. Die Betreiberin oder der Betreiber haftet nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung für die Entrichtung der Nächtigungsabgabe.
(2) Personen, die behaupten mangels Vorliegen einer Ferienwohnung oder einer dauernd überlassenen Ferienwohnung nicht abgabepflichtig zu sein, haben die Umstände, auf die sie ihre Behauptung stützen, nachzuweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
12.02.2020
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