§ 12 SNAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2020

Abgabepflichtige

§ 12

(1) Zur Entrichtung der besonderen Nächtigungsabgabe sind verpflichtet:

  1. 1. bei Ferienwohnungen die Eigentümerin oder der Eigentümer;
  2. 2. bei dauernd überlassenen Ferienwohnungen die oder der Nutzungsberechtigte;
  3. 3. bei dauernd abgestellten Wohnwagen die Mieterin oder der Mieter der Stellfläche.

(2) Personen, die behaupten mangels Vorliegen einer Ferienwohnung oder einer dauernd überlassenen Ferienwohnung nicht abgabepflichtig zu sein, haben die Umstände, auf die sie ihre Behauptung stützen, nachzuweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

12.02.2020

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