§ 12 S.THG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Einrichtungen der Eingliederungshilfe

§ 12

(1) Bei der Eingliederungshilfe dürfen, sofern nachstehend nicht anderes bestimmt ist, nur Einrichtungen in Anspruch genommen werden, die von der Landesregierung als hiefür geeignet durch Bescheid anerkannt sind. Eine solche Anerkennung hat auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung zu erfolgen, wenn die Einrichtung über die für die Maßnahmen der Eingliederungshilfe geeignete Anlage sowie die erforderliche sachliche und personelle Ausstattung für die Hilfeleistung verfügt und wirtschaftlich ausreichend gesichert ist.

(2) Für die Inanspruchnahme von Sonderkindergärten, Sonderhorten, Schulen, Schülerheimen, Heil- und Pflegeanstalten, Kuranstalten und Einrichtungen der Jugendwohlfahrtspflege bedarf es keiner Anerkennung. Das gleiche gilt für Einrichtungen außerhalb des Landes Salzburg und - was die Hilfeleistung durch geschützte Arbeit betrifft - für Betriebe, die der Gewerbeordnung unterliegen. Die Behörde hat sich jedoch diesfalls vor Inanspruchnahme der Einrichtung bzw. des Betriebes über das Vorliegen der erforderlichen Anlagen und Ausstattungen zu überzeugen.

(3) Zur Sicherstellung der Erfordernisse der Behindertenhilfe kann die Anerkennung auch mit Auflagen und Bedingungen sowie zeitlich befristet erteilt werden. Die Anerkennung ist zuwiderrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(4) Die Beziehungen des Landes zu Rechtsträgern von Einrichtungen gemäß Abs. 1, ausgenommen Einrichtungen und Betriebe nach Abs. 2, denen vom Land Mittel nach diesem Gesetz direkt oder indirekt zufließen, können durch Vereinbarung geregelt werden.

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