4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
In- und Außerkrafttreten
§ 12
(1) Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
- 1. die Rückzahlungsbegünstigungs-Verordnung 2005, LGBl Nr 67/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 41/2011;
- 2. die Konversions- und Rückzahlungsbegünstigungsverordnung für Mietwohnungen und Wohnheime, LGBl Nr 27/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 42/2011; aufrechte Förderungszusicherungen bleiben davon unberührt.
(2) Nachlässe nach dem 2. Abschnitt können nur auf Grund von Ansuchen erteilt werden, die bis zum 31. Dezember 2017 beim Amt der Landesregierung einlangen.
(3) Zuschüsse nach dem 3. Abschnitt können auch für Miet-Käufe gewährt werden, deren Erwerb zwischen dem 1. Jänner 2015 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist, soweit das Ansuchen um Förderung bis spätestens 31. März 2016 eingebracht wird und keine Miet-Kauf Förderung nach dem S.WFG 1990 gewährt worden ist.
04.01.2017
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