§ 12 PFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 12*)
Rückzahlung

(1) Die Landesregierung hat mit Bescheid die Rückzahlung einer gewährten Förderung an eine Partei (2. Abschnitt) und der Landtagspräsident bzw. die Landtagspräsidentin hat die Rückzahlung einer finanziellen Förderung an eine Landtagsfraktion (3. Abschnitt) anzuordnen, wenn

  1. a) die geförderte Partei oder Landtagsfraktion ihrer Verpflichtung zur Übermittlung und Veröffentlichung eines Berichtes nach § 10 Abs. 1 lit. c bzw. des Prüfergebnisses nach § 11 Abs. 3 auch nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen festzusetzenden Nachfrist nicht nachgekommen ist; eine Erfüllung der Pflicht nach Rechtskraft der Entscheidung über die Rückzahlung begründet keinen Anspruch auf neuerliche Auszahlung der Förderung;
  2. b) die geförderte Partei oder Landtagsfraktion entgegen § 10 Abs. 1 lit. b bzw. § 11 Abs. 1 zweiter Satz eine anonyme Spende angenommen hat; die Rückforderung hat sich auf die Höhe der Spende zu beschränken;
  3. c) die geförderte Partei oder Landtagsfraktion die Förderung zumindest teilweise widmungswidrig verwendet hat; die Rückforderung hat sich auf den widmungswidrig verwendeten Teilbetrag zu beschränken; oder
  4. d) die geförderte Partei der Offenlegungspflicht nach § 10 Abs. 2 lit. c und d zumindest nicht vollständig nachgekommen ist; die Rückforderung hat sich im Falle eines Verstoßes gegen § 10 Abs. 6 auf die Höhe des verschwiegenen Betrages und im Falle eines Verstoßes gegen § 10 Abs. 7 auf den Gegenwert für die verschwiegene Leistung zu beschränken.

(2) Aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis kann die Landesregierung das Verfahren nach Abs. 1 auch mit dem Verfahren nach § 4 bzw. kann der Landtagspräsident oder die Landtagspräsidentin das Verfahren nach Abs. 1 mit jenem nach § 9 verbinden und anstelle der Rückzahlung mit Bescheid die Verrechnung mit künftigen Förderbeträgen anordnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2013, 44/2013

09.12.2015

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