§ 12 Oö. PhysEV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2015

§ 12
Gesundheitsüberwachung

(1) Der Dienstgeber hat in den Fällen, in denen das Ergebnis der Bewertung und Messung der Lärmeinwirkung eine Gefährdung der Gesundheit der Bediensteten erkennen lässt, eine angemessene Gesundheitsüberwachung im Sinn der Oö. Gesundheitsüberwachungsverordnung sicherzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 71/2010)

(2) Bedienstete, die über den Expositionsgrenzwerten liegendem Lärm ausgesetzt sind, haben Anspruch darauf, dass ihr Gehör von einer für die Untersuchung in Betracht kommenden Ärztin oder von einem dafür in Betracht kommenden Arzt (§ 32 Oö. LBSG) oder unter der Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes von einer anderen entsprechend qualifizierten Person untersucht wird. Vorbeugende audiometrische Untersuchungen sind auch bei Bediensteten durchzuführen, die über den Auslösewerten liegendem Lärm ausgesetzt sind, wenn die Bewertung und die Messung der Lärmeinwirkung auf ein Gesundheitsrisiko hindeutet. Ziel der Untersuchungen ist es, eine Frühdiagnose jeglichen lärmbedingten Gehörverlusts zu stellen und die Funktion des Gehörs zu erhalten. (Anm: LGBl. Nr. 132/2015)

(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass für die Bediensteten, die der Gesundheitsüberwachung nach den Abs. 1 und 2 unterliegen, persönliche Aufzeichnungen über Eignungs- und Folgeuntersuchungen im Sinn des § 34 Abs. 4 Oö. LBSG (Gesundheitsakten) geführt und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Diese Gesundheitsakten enthalten eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung. Die Akten sind so zu führen, dass eine Einsichtnahme zu einem späteren Zeitpunkt unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht möglich ist. Die einzelnen Bediensteten erhalten auf Verlangen Einsicht in ihre persönlichen Gesundheitsakten.

(4) Ergibt die Überwachung des Gehörs, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter an einer bestimmbaren Gehörschädigung leidet, so überprüft eine Ärztin oder ein Arzt, ob die Schädigung möglicherweise das Ergebnis der Einwirkung von Lärm bei der Arbeit ist. Trifft dies zu, so gilt Folgendes:

  1. a) Die oder der Bedienstete wird von der untersuchenden Person über die sie oder ihn persönlich betreffenden Ergebnisse unterrichtet.
  2. b) Der Dienstgeber überprüft die vorgenommene Gefahrenbeurteilung nach § 5 sowie die Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung und führt die erforderlichen Änderungen durch, wozu auch die Möglichkeit zählt, der oder dem Bediensteten eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der kein Risiko einer weiteren Exposition besteht. Er trifft auch Vorkehrungen für eine systematische Gesundheitsüberwachung und sorgt für eine Überprüfung des Gesundheitszustands aller anderen Bediensteten, die einer Lärmeinwirkung von ähnlichem Ausmaß ausgesetzt waren.

02.11.2015

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