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§ 12 Oö. AOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

§ 12
Rechtsstellung

(1) Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) ist in Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit weisungsfrei und hat alle ihr bzw. ihm bei der Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)

(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten zu unterrichten. Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 1 zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)

(3) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber, der Betriebsrat und alle Beschäftigten des betroffenen Betriebs sind verpflichtet, der bzw. dem Gleichbehandlungsbeauftragten die für die Durchführung ihrer bzw. seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

04.08.2025

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