§ 12 NSchG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 27.1.1993

Verfahren

§ 12

(1) Vor der Erlassung einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 ist die beabsichtigte Erklärung des Landschaftsteiles oder Grünbestandes zum geschützten Landschaftsteil von der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen (§ 46 Abs. 2) sowie in der betreffenden Gemeinde auf die für deren allgemein verbindliche Anordnungen vorgesehene Art und Weise zu verlautbaren. Gleichzeitig ist in der betreffenden Gemeinde ein Übersichtsplan durch sechs Wochen hindurch zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Ebenso wie die Gemeinde sind von der beabsichtigten Erklärung auch die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und die Landarbeiterkammer für Salzburg unter Anschluß eines Übersichtsplanes zu verständigen.

(2) Die Kundmachung hat den Hinweis zu enthalten, daß die vom geplanten geschützten Landschaftsteil betroffenen Grundeigentümer und sonstigen Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist bei der Gemeinde schriftliche Äußerungen zum Vorhaben vorbringen können.

(3) Nach Ablauf der Verlautbarungsfrist sind die gesammelten Äußerungen zugleich mit der Bekanntgabe der Daten der Verlautbarung und einer allfälligen Stellungnahme der Gemeinde vom Bürgermeister unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die im Abs. 1 genannten Kammern können ihre Stellungnahme zum Vorhaben unmittelbar der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgeben.

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