§ 12 LWK-WO

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.2005

§ 12

Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer, Entsendung von Vertrauenspersonen

(1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde und der Kreis- und Bezirkswahlbehörden werden von der Landesregierung berufen.

(2) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden werden von den Bezirkswahlbehörden berufen.

(3) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Anzahl auf Grund der Vorschläge der in der Landeskammer vertretenen Wählergruppen unter sinngemäßer Beobachtung der Bestimmungen des § 74 Abs. 4 bis 7 nach ihrer bei den letzten Kammerwahlen im Bereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeinde festgestellten Stärke berufen.

(4) Wählergruppen, die in diesen Wahlbehörden (Abs. 1 und 2) durch Beisitzer nicht vertreten sind, sich jedoch an der Wahlbewerbung beteiligen, sind berechtigt, in diese Wahlbehörden je eine Vertrauensperson zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen; sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 1, 3, 4 und 5, des § 12 Abs. 1, 2 und 5, des § 13 Abs. 2 und des § 17 sinngemäß Anwendung.

(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.

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