§ 12 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1969

§ 12

(1) Innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Ausschreibung der Wahl zum Landtag haben die Wählergruppen (Parteien), die Anträge über die zu berufenden Beisitzer und Ersatzmänner der Wahlbehörde stellen wollen, ihre Anträge durch ihre Vertrauensmänner in besonderen Eingaben getrennt für jede einzelne Wahlbehörde, zu stellen.

(2) Die Anträge für die Berufung der Beisitzer der einzelnen Wahlbehörden sind bei der Behörde einzubringen, die zur Berufung der Beisitzer gemäß § 11 Abs. 2 zuständig ist.

(3) Die Behörde hat zu prüfen, ob die eingebrachten Anträge von den hiezu berufenen Wählergruppen (Parteien) stammen und die vorgeschlagenen Personen berufen werden dürfen. Nach Ablauf der Vorschlagsfrist sind die vorgeschlagenen Personen, wenn diese nicht berufen werden dürfen oder ein Vorschlag nicht erstattet wurde, Personen nach freier Wahl zu Mitgliedern der Wahlbehörde zu berufen.

02.10.2017

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