§ 12*)
Nächtigungsgebühr
(1) Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr nach der Anlage 3 besteht, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, für jede Nacht während einer dienstlichen Tätigkeit außerhalb der Dienststelle.
(2) Ein Anspruch auf Nächtigungsgebühr besteht nicht.
- a) wenn weder am Tag des Beginnes noch am Tag des Endes der auswärts verbrachten Nacht ein Anspruch auf eine Tagesgebühr entsteht.
- b) für die Nacht, in welcher die dienstliche Tätigkeit außerhalb der Dienststelle nach 2.00 Uhr beginnt oder vor 2r00 Uhr endet,
- c) wenn es für den Landesbediensteten zumutbar ist, die Reisebewegung täglich auszuführen und wenn die Kosten für die Rückkehr und die Hinfahrt zum Reiseziel des folgenden Tages kleiner sind als die Nächtigungsgebühr, es sei denn, daß das Reiseziel am anderen Tag nicht rechtzeitig erreicht werden kann oder im Dienstauftrag die auswärtige Nächtigung angeordnet wurde, oder
- d) wenn das Land die Nachtunterkunft kostenlos zur Verfügung stellt oder anderweitig für die Kosten der Nächtigung aufkommt.
(3) Wenn die tatsächlich unvermeidlichen Auslagen für die Nächtigung die dem Landesbediensteten zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, ist diesem ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der nachgewiesenen Auslagen zu gewähren.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/1980
12.09.2017
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