§ 12 Labortechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Gegenstand „Laborkunde“

§ 12.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. berufsspezifische Sicherheitsbestimmungen und -vorschriften und Maßnahmen zum Schutz der persönlichen Gesundheit am Arbeitsplatz, zum Brand- und Explosionsschutz sowie zur Vermeidung von berufsspezifischen Erkrankungen,
  2. 2. typische Reaktionen von Ionen und deren Reaktionsgleichungen,
  3. 3. Grundlagen der Maßanalyse und Gravimetrie,
  4. 4. maßanalytische Methoden,
  5. 5. Methoden zur Bestimmung von physikalischen Größen und Stoffkonstanten,
  6. 6. Probennahme bei festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen und Maßnahmen zur Probennahme,
  7. 7. Trennverfahren und Methoden zur Stoffaufbereitung in Abhängigkeit der Stoffeigenschaften sowie erforderliche Arbeitsmittel und -schritte für deren Durchführung,
  8. 8. Synthese von Präparaten,
  9. 9. Methoden zur Charakterisierung von Stoffen und Stoffgemischen,
  10. 10. Methoden der instrumentellen Analytik,
  11. 11. berufsspezifische Laborgeräte, Laborapparate und Laboreinrichtungen sowie deren Funktion, Handhabung und Wartung,
  12. 12. Aufbau und Funktion von Messgeräten und Apparaten für die Überprüfung von physikalischen Größen und Stoffkonstanten,
  13. 13. Funktion der für Trenn-, Reinigungs- und Aufkonzentrierungsverfahren notwendigen Geräte.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Sicherheitsvorschrift, Brandschutz, Trennverfahren, Reinigungsverfahren, Arbeitsschritt

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012924

Dokumentnummer

NOR40270295

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)