§ 12 Konditorei (Zuckerbäckerei)-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Zusatzprüfung

§ 12.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Schwerpunkt des Lehrberufes Konditorei (Zuckerbäckerei) kann eine Zusatzprüfung in dem jeweils anderen Schwerpunkt abgelegt werden. Die Zusatzprüfung in einem Schwerpunkt hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch zu erstrecken. Für die Durchführung der Zusatzprüfung sind die §§ 9 bis 11 anzuwenden.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zuckerbäcker, BGBl. Nr. 491/1973, Anlage 11, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2021, kann eine Zusatzprüfung im Schwerpunkt Patisserie gemäß dieser Verordnung abgelegt werden. Die Zusatzprüfung hat sich auf die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch zu erstrecken. Für die Durchführung der Zusatzprüfung sind die §§ 9 bis 11 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20011624

Dokumentnummer

NOR40279424

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