§ 12 KMG 2019

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

2. Hauptstück

Öffentliches Angebot von Wertpapieren

Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1129

Zweck dieses Hauptstücks

§ 12.

(1) Dieses Hauptstück dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2017/1129.

(2) Die Prospektpflicht gemäß Abs. 3 gilt nicht für ein Angebot von Wertpapieren von einem Gesamtgegenwert im EWR von weniger als zwei Millionen Euro; in diese Obergrenze sind die allfälligen Einnahmen aus nach dieser Bestimmung prospektbefreiten Angeboten von Wertpapieren der letzten zwölf Monate einzubeziehen. In diesem Fall kann stattdessen freiwillig ein Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt werden, womit aber auch alle Rechtsfolgen des 2. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes verbunden sind.

(3) Sofern ein öffentliches Angebot von Wertpapieren einen Gesamtgegenwert im EWR von weniger als zwölf Millionen Euro während eines Zeitraums von zwölf Monaten beträgt, ist ein vereinfachter Prospekt gemäß der Anlage D zu erstellen. In diesem Fall kann stattdessen freiwillig ein Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt werden, womit aber auch alle Rechtsfolgen des 2. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes verbunden sind. Emissionen von Wertpapieren gemäß AltFG sind einzurechnen.

(4) Sofern für ein öffentliches Angebot im Sinne des Abs. 3 ein vereinfachter Prospekt erstellt wurde, ist dieser auf die gleiche Art wie sonstige Wertpapierprospekte von der FMA zu billigen; im Übrigen gelten für diese Angebote jedoch die Bestimmungen für Veranlagungen des ersten und des dritten Hauptstücks, nicht jedoch § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 4 und § 7. Die Billigung der FMA hat mittels Amtssignatur zu erfolgen. § 13 Abs. 4 ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20010729

Dokumentnummer

NOR40276848

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