Unternehmenstarif
§ 12.
(1) Die Versicherungsunternehmen müssen für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger innerhalb des gemäß § 8 vorgeschriebenen Tarifaufbaus Prämienbeträge in Form von Jahresprämien festsetzen.
(2) Die Versicherungsunternehmen können im Unternehmenstarif Schadenersatzbeiträge (§ 9) in festen Beträgen oder im Verhältnis zur Prämie festsetzen.
(3) Außer den Jahresprämien dürfen noch vorgesehen werden:
- 1. die Entrichtung der Prämie in Teilbeträgen einschließlich hiefür vorgeschriebener Zuschläge (unterjährige Zahlungsweise),
- 2. der Abschluß von Versicherungen mit kürzerer als einjähriger Laufzeit und das Verhältnis der Prämien hiefür zur Jahresprämie (Kurztarif),
- 3. eine gesonderte Abgeltung der Ausfertigung der Polizze und von Polizzennachträgen sowie von Kosten, die dem Versicherer bei der Einhebung der Prämie erwachsen (Nebenleistungen).
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026
Gesetzesnummer
10011672
Dokumentnummer
NOR12153399
alte Dokumentnummer
N9199224652J
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