§ 12 KHVG 1987

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Unternehmenstarif

§ 12.

(1) Die Versicherungsunternehmen müssen für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger innerhalb des gemäß § 8 vorgeschriebenen Tarifaufbaus Prämienbeträge in Form von Jahresprämien festsetzen.

(2) Die Versicherungsunternehmen können im Unternehmenstarif Schadenersatzbeiträge (§ 9) in festen Beträgen oder im Verhältnis zur Prämie festsetzen.

(3) Außer den Jahresprämien dürfen noch vorgesehen werden:

  1. 1. die Entrichtung der Prämie in Teilbeträgen einschließlich hiefür vorgeschriebener Zuschläge (unterjährige Zahlungsweise),
  2. 2. der Abschluß von Versicherungen mit kürzerer als einjähriger Laufzeit und das Verhältnis der Prämien hiefür zur Jahresprämie (Kurztarif),
  3. 3. eine gesonderte Abgeltung der Ausfertigung der Polizze und von Polizzennachträgen sowie von Kosten, die dem Versicherer bei der Einhebung der Prämie erwachsen (Nebenleistungen).

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2026

Gesetzesnummer

10011672

Dokumentnummer

NOR12153399

alte Dokumentnummer

N9199224652J

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