§ 12
Diskriminierungsverbot
(1) Den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, Anstalten, Fonds und Körperschaften sowie den mit Aufgaben der Landesverwaltung beauftragten natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts ist im Hinblick auf Maßnahmen, insbesondere in den Angelegenheiten
- a) Gesundheit,
- b) Soziales,
- c) Bildung,
- d) Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum, jegliche Diskriminierung von Personen auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder des Geschlechtes verboten.
(2) Vom Diskriminierungsverbot nach Abs. 1 ist auch die Tätigkeit sonstiger natürlicher sowie juristischer Personen privaten oder öffentlichen Rechts erfasst, soweit sie der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliegt.
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