§ 12 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 29.8.1968

V. HAUPTSTÜCK
Behörden und Verfahren

§ 12*)

(1) Für jede Katastralgemeinde besteht eine Grundverkehrs-Ortskommission (im folgenden kurz Ortskommission genannt). Die Landesregierung kann durch Verordnung in einer Ortsgemeinde, die mehrere Katastralgemeinden umfaßt, eine Ortskommission und in einer Katastralgemeinde, die mehrere Ortgemeinden umfaßt, mehrere Ortskommissionen einrichten.

(2) Die Ortskommission besteht aus dem Bürgermeister und drei weiteren Mitgliedern, die in die Gemeindevertretung wählbar sein müssen. Den Vorsitz hat der Bürgermeister oder sein nach dem Gemeindegesetz berufener allgemeiner Vertreter zu führen. Die drei weiteren Mitglieder sind vom Bürgermeister auf Vorschlag der Gemeindevertretung zu bestellen. Zwei Mitglieder der Ortskommission müssen dem bäuerlichen Berufsstand angehören. Der Legalisator der betreffenden Gemeinde kann nicht Mitglied der Ortskommission sein. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Die Kanzleigeschäfte der Ortskommission führ die Gemeinde, die auch den Sachaufwand der Ortskommission trägt.

(4) Die Ortskommission ist beschlußfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden und der drei Beisitzer oder ihrer Ersatzmänner. Die Ortskommission beschließt in nichtöffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/1968

16.04.2018

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