Prüfungsordnung
§ 12
(1) § 12.Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen über den Inhalt jedes Ausbildungsmoduls sowie aus einer Gesamtprüfung über den Inhalt der Job Rotation, sofern im Ausbildungsplan nichts anderes festgelegt ist.
(2) Eine Teilprüfung über die Inhalte der Theoretischen Grundlagen kann als Klausurarbeit oder als eine mündliche Prüfung stattfinden und ist vor einem Einzelprüfer abzulegen.
(3) Die im Rahmen des Bildungsprogramms des Bundeskanzleramtes absolvierten Teilprüfungen sind einer Teilprüfung gemäß Abs. 2 gleichwertig, sofern sie in jenen Fächern abgelegt werden, die im § 10 Abs. 1 bis 5 genannt werden. Die erfolgreiche Ablegung dieser Teilprüfungen ist der Prüfungskommission in Form eines Zeugnisses vorzulegen.
(4) Die Job Rotation wird in Form einer Teilprüfung der Grundausbildung abgeschlossen. Bestandteile dieser Teilprüfung sind die vom Bediensteten nach Beendigung der Job Rotation zu verfassende schriftliche Hausarbeit (50% Gewichtung), der nach jeder Zuteilung zu erfolgende Erfahrungsbericht des Bediensteten (insgesamt 20% Gewichtung) sowie der Beurteilungsbogen des Abteilungsleiters der jeweiligen zugeteilten Abteilung (je 10% Gewichtung). Diese Teilprüfung ist von einem Prüfungssenat zu beurteilen.
(5) Die Zuweisung zur Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch den Ausbildungsleiter. Voraussetzung für die Zulassung ist der Besuch der jeweiligen Ausbildungsmodule.
(6) Die Dienstprüfung gilt für alle Bediensteten der Verwendungsgruppe A1, v1 dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden und die Job Rotation positiv beurteilt wurde, für alle übrigen Verwendungsgruppen, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden.
(7) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Ist der Prüfungserfolg in einem Ausbildungsmodul als ausgezeichnet zu bewerten, so ist das im Prüfungszeugnis zu vermerken. Die praktischen Verwendungen gemäß § 8 Abs. 3 sind kurz zu beschreiben.
(8) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.
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