Dienstprüfungskommission
§ 12.
(1) Es ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüferinnen oder -prüfer oder als Mitglieder eines Prüfungssenates tätig werden.
(2) Die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertretung und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3) Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um weitere Mitglieder ergänzt werden.
(4) Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes bzw. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung oder Karenzierung.
Schlagworte
Einzelprüfer
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021
Gesetzesnummer
20009566
Dokumentnummer
NOR40182359
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