Ausbildungsleitung
§ 12.
(1) In jeder Dienstbehörde/Personalstelle (erforderlichenfalls auch in anderen Organisationseinheiten) ist die Funktion der Ausbildungsleitung einzurichten.
(2) Im Rahmen der Grundausbildung hat die Ausbildungsleitung insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
- 1. Gesamtkoordination der Grundausbildung in inhaltlicher, methodischer und organisatorischer Hinsicht (theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte);
- 2. Auswahl der Ausbildenden im Einvernehmen mit der unmittelbaren Führungskraft der Auszubildenden;
- 3. Betreuung und Unterstützung der Auszubildenden und der Ausbildenden
- 4. Erstellung des Ausbildungsplanes (§ 4);
- 5. Setzen von Transfersicherungsmaßnahmen von Bildungsmaßnahmen;
- 6. Vornahme von Anrechnungen auf die Grundausbildung (§ 7).
Schlagworte
Lerninhalt
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Gesetzesnummer
20011224
Dokumentnummer
NOR40224573
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