§ 12 Grundausbildungsverordnung-BMF

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2015

Ausbildungsleiter/in

§ 12.

(1) In jeder Dienstbehörde/Personalstelle (erforderlichenfalls auch in anderen Organisationseinheiten) ist die Funktion eines/einer Ausbildungsleiters/-leiterin einzurichten.

(2) Im Rahmen der Grundausbildung hat die/der Ausbildungsleiter/in insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. 1. Gesamtkoordination der Grundausbildung in inhaltlicher, methodischer und organisatorischer Hinsicht (theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte);
  2. 2. Auswahl des Ausbildners/ der Ausbildnerin im Einvernehmen mit der unmittelbaren Führungskraft der/des Auszubildenden;
  3. 3. Betreuung und Unterstützung der/des Auszubildenden und des Ausbildners/ der Ausbildnerin;
  4. 4. Erstellung des Ausbildungsplanes (§ 4);
  5. 5. Setzen von Transfersicherungsmaßnahmen von Bildungsmaßnahmen;
  6. 6. Vornahme von Anrechnungen auf die Grundausbildung nach Maßgabe von § 7.

Schlagworte

Lerninhalt, Ausbildungsleiterin

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Gesetzesnummer

20009438

Dokumentnummer

NOR40178303

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