§ 12 Grundausbildungsverordnung - Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2010

Prüfungskommission

§ 12

(1) Die Bestellung der Prüfungskommission erfolgt durch den Bundesminister für Inneres für die Periode von 5 Jahren. Bei Bedarf kann die Prüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.

(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Direktor der SIAK, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

(3) Einzelprüfer für die Abnahme der Hausarbeiten und der mündlichen oder schriftlichen Prüfungen müssen der Prüfungskommission angehören. Nach Möglichkeit sollen diese auch die Lehrbeauftragten der entsprechenden Ausbildungsmodule im betreffenden Grundausbildungslehrgang sein.

(4) Für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen sind durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission Prüfungssenate einzurichten.

(5) Prüfungssenate bestehen aus drei Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied des Prüfungssenates ist aus dem Kreis der Vortragenden im jeweiligen Ausbildungslehrgang zu bestimmen.

(6) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 344/2010

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017

Gesetzesnummer

20003533

Dokumentnummer

NOR40122500

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)