3. Abschnitt
Auswahlverfahren
§ 12.
(1) Beamte, die sich um die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache) bewerben, sind einem Auswahlverfahren zu unterziehen. Dasselbe gilt für die Bewerbung um Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache).
(2) Für das Auswahlverfahren zu einem Grundausbildungslehrgang der Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache) ist vom Bundesminister für Finanzen eine Kommission zu bestellen, wobei der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Verwendungsgruppe A 1 und ein Mitglied der Verwendungsgruppe E 1 angehören.
(3) Für das Auswahlverfahren zu einem Grundausbildungslehrgang der Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache) sind von den Präsidenten der Finanzlandesdirektionen Kommissionen zu bestellen, die nach den von der Zentralstelle vorgegebenen Richtlinien entscheiden. Die Bewertung des schriftlichen Teils des Auswahlverfahrens obliegt der Bundeszoll- und Zollwachschule. Der Kommission gehören jeweils der Zoll-Landesinspektor oder sein Vertreter als Vorsitzender, ein Beamter der Verwendungsgruppe E 1 sowie ein weiterer erfahrener Beamter der Zollverwaltung als Mitglieder an.
(4) Im Auswahlverfahren hat der Beamte seine persönliche und fachliche Eignung schriftlich und mündlich nachzuweisen. Die bestandene Auswahlprüfung gilt für den unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang.
Schlagworte
Bundeszollwachschule
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10009077
Dokumentnummer
NOR12114211
alte Dokumentnummer
N6199810467O
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