Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 12.
(1) Der erfolgreiche Abschluß der nachstehenden Ausbildungen gilt als erfolgreicher Abschluß des I. Abschnittes der Ausbildung nach dieser Verordnung:
- 1. Unteroffizierskurs 1. Teil (UOK 1);
- 2. Jagdkommandogrundkurs.
(2) Der erfolgreiche Abschluß der nachstehenden Prüfungen bzw. Ausbildungen gilt als erfolgreicher Abschluß des II. Abschnittes der Ausbildung nach dieser Verordnung:
- 1. der Unteroffizierskurs 2. Teil (UOK 2);
- 2. die Hufbeschlags- und Veterinärgehilfen-Prüfung an der Veterinärmedizinischen Universität hinsichtlich des Beschlagdienstes;
- 3. die Ausbildung an berufsbildenden technischen Schulen hinsichtlich des technischen Dienstes, nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung;
- 4. die praktische fliegerische Eignungsfeststellung (Selektion) und die Zulassung zur Militärpilotenausbildung hinsichtlich der Militärpiloten.
(3) Der Lehrabschluß im Lehrberuf „Koch“ in Verbindung mit einer mindestens sechswöchigen Teilnahme am II. Abschnitt der Ausbildung nach dieser Verordnung gilt als erfolgreicher Abschluß der Prüfung im Gegenstand gemäß § 7 Abs. 1 Z 1.
Schlagworte
Hufbeschlagsprüfung, Veterinärgehilfenprüfung
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008947
Dokumentnummer
NOR12109994
alte Dokumentnummer
N6199529783L
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