§ 12 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C (Finanzdienst)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Prüfungssenate

§ 12.

(1) Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen.

(2) Die Vorsitzenden der Prüfungssenate haben die in der Anlage Z 1, 2, 7.1, 7.2 und 10 genannten Gegenstände selbst zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008835

Dokumentnummer

NOR12106510

alte Dokumentnummer

N6199224315J

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