§ 12 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Bezirksanwalt

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 21, BGBl. I Nr. 354/2011.

Schriftliche Prüfung

§ 12.

(1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht mehr als vier Stunden dauern.

(2) Dem Beamten sind folgende Aufgaben vorzulegen:

  1. 1. Entwerfen einer Protokollaranzeige wegen strafbarer Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind und in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, ferner eines Antrages auf Verfolgung Jugendlicher durch den öffentlichen Ankläger wegen Vergehen, die sonst nur auf Begehren des Verletzten verfolgt werden können;
  2. 2. Prüfung von Anzeigen, insbesondere sicherheitsbehördlichen Anzeigen, hinsichtlich des Vorliegens von Straftatbeständen sowie von allfälligen Rechtfertigungsgründen, Schuld- und Strafausschließungsgründen unter Vornahme der rechtlichen Subsumption des Sachverhaltes;
  3. 3. Stellung eines Strafantrages gegen mehrere Personen wegen verschiedener Delikte;
  4. 4. Zurücklegung einer Anzeige unter Abgabe einer Erklärung, daß kein Grund zu einer (weiteren) Verfolgung gefunden wird, ferner Entwerfen einer anläßlich der Zurücklegung einer Anzeige vorzunehmenden Verständigung des Verletzten;
  5. 5. nach Wahl des Vorsitzenden der Prüfungskommission Entwerfen
  1. a) einer Anfrage wegen Erteilung einer zur Ausübung des Verfolgungsrechtes erforderlichen Ermächtigung,
  2. b) einer der Sachlage entsprechenden Rechtsmittelanmeldung,
  3. c) eines Delegierungsantrages und einer Stellungnahme zu einem Delegierungsantrag, einem Wiederaufnahmsantrag und einem Wiedereinsetzungsantrag oder
  4. d) eines Haftantrages unter besonderer Darlegung der Haftgründe.

(3) Die Festlegung der Prüfungsarbeiten obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008479

Dokumentnummer

NOR12099343

alte Dokumentnummer

N61980114830

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