§ 12 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B (Zolldienst)

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1986

Prüfungssenate

§ 12.

(1) Die Prüfungssenate bestehen aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.

(2) Die Vorsitzenden der Prüfungssenate müssen rechtskundig sein. Sie haben mindestens einen Gegenstand selbst zu prüfen.

(3) Die im § 10 Z 1, 2 und 4 angeführten Gegenstände sind von rechtskundigen Beamten zu prüfen.

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Prüfungsgegenstand

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008603

Dokumentnummer

NOR12102435

alte Dokumentnummer

N61986184750

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