Prüfungssenate
§ 12.
(1) Die Prüfungssenate bestehen aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.
(2) Die Vorsitzenden der Prüfungssenate müssen rechtskundig sein. Sie haben mindestens einen Gegenstand selbst zu prüfen.
(3) Die im § 10 Z 1, 2 und 4 angeführten Gegenstände sind von rechtskundigen Beamten zu prüfen.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Prüfungsgegenstand
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008603
Dokumentnummer
NOR12102435
alte Dokumentnummer
N61986184750
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