§ 12 GrEStG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2026

Selbstberechnungserklärung

§ 12.

Der Parteienvertreter ist befugt, gegenüber dem Grundbuchsgericht je Erwerbsvorgang elektronisch zu erklären, dass eine Selbstberechnung gemäß § 11 vorgenommen worden ist und die Grunderwerbsteuer sowie die Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz, soweit dieses die gemeinsame Entrichtung mit der Grunderwerbsteuer vorsieht, gemäß § 13 abgeführt werden. Zu diesem Zweck ist für jeden selbst berechneten Erwerbsvorgang eine Vorgangsnummer zu generieren und dem Parteienvertreter nach Einreichung der Selbstberechnung mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR40273546

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