§ 12 Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.2004

Befragung von Auskunftspersonen bei Einzelfallprüfungsverfahren

§ 12

(1) Der Senat hat die für ein Einzelfallprüfungsverfahren nach seinem Beschluss zu befragenden Auskunftspersonen schriftlich zu laden.

(2) In der zweiten Ladung an eine Auskunftsperson ist darauf hinzuweisen, dass, wenn eine vom Senat als Auskunftsperson geladene Person unentschuldigt auch einer zweiten Ladung nicht Folge leistet, der Senat die Behandlung des verfahrenseinleitenden Antrages bzw. des Verlangens ohne die Aussage dieser Auskunftsperson fortsetzt.

(3) Im Hinblick auf die Vertraulichkeit und Nichtöffentlichkeit der Senatssitzungen gemäß § 14 Abs. 4 GBK/GAW-Gesetz erfolgt die Befragung der geladenen Auskunftspersonen einzeln.

(4) Jede geladene Auskunftsperson kann auf eigenen Wunsch zur Befragung in Anwesenheit ihrer Rechtsanwältin/ihres Rechtsanwaltes bzw. eines/r Vertreters/in der für diese Person zuständigen beruflichen Interessenvertretung bzw. einer Nichtregierungsorganisation erscheinen.

(5) In besonderen Fällen (z. B. bei minderjährigen Auskunftspersonen) kann auf Wunsch der Auskunftsperson eine Vertrauensperson beigezogen werden.

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