Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Schwerpunkt des Lehrberufes Glasformung und Glasveredelung oder in den Lehrberufen Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger, Glasmacher, Hohlglasveredler – Glasmalerei, Hohlglasveredler – Gravur oder Hohlglasveredler – Kugeln kann unter Berücksichtigung von Abs. 2 eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz (BAG) in einem Schwerpunkt des Lehrberufs Glasformung und Glasveredelung abgelegt werden. Die Zusatzprüfung in einem Schwerpunkt hat sich in diesem Fall auf den Gegenstand „Prüfarbeit“ zu erstrecken. Die §§ 9 und 11 sind anzuwenden.
(2) Eine Zusatzprüfung in dem Schwerpunkt dessen Bezeichnung gemäß § 13 geführt werden darf, ist nicht möglich.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026
Gesetzesnummer
20013234
Dokumentnummer
NOR40279416
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