§ 12 Glasformung und Glasveredelung-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2027

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 12.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Schwerpunkt des Lehrberufes Glasformung und Glasveredelung oder in den Lehrberufen Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger, Glasmacher, Hohlglasveredler – Glasmalerei, Hohlglasveredler – Gravur oder Hohlglasveredler – Kugeln kann unter Berücksichtigung von Abs. 2 eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz (BAG) in einem Schwerpunkt des Lehrberufs Glasformung und Glasveredelung abgelegt werden. Die Zusatzprüfung in einem Schwerpunkt hat sich in diesem Fall auf den Gegenstand „Prüfarbeit“ zu erstrecken. Die §§ 9 und 11 sind anzuwenden.

(2) Eine Zusatzprüfung in dem Schwerpunkt dessen Bezeichnung gemäß § 13 geführt werden darf, ist nicht möglich.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

20013234

Dokumentnummer

NOR40279416

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