§ 12 GG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1965

§ 12
Fahne

Jede Gemeinde hat das Recht, eine Fahne (Flagge) zu führen und deren Aussehen durch Verordnung festzusetzen.

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

09.12.2015

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