materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 20/2020
§ 12.
Den Vertreterinnen und Vertretern der Bundesministerien sowie der Länder im Beirat (§ 15 Volksanwaltschaftsgesetz 1982) obliegt insbesondere die vorbereitende Mitwirkung an jenen Aufgaben des Beirates, die nach ihrem Inhalt in den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der von ihnen vertretenen Ministerien oder Länder fallen.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2020
Gesetzesnummer
20010692
Dokumentnummer
NOR40215524
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