§ 12 GeV der VA 2019

Alte FassungIn Kraft seit 02.7.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 20/2020

§ 12.

Den Vertreterinnen und Vertretern der Bundesministerien sowie der Länder im Beirat (§ 15 Volksanwaltschaftsgesetz 1982) obliegt insbesondere die vorbereitende Mitwirkung an jenen Aufgaben des Beirates, die nach ihrem Inhalt in den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der von ihnen vertretenen Ministerien oder Länder fallen.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2020

Gesetzesnummer

20010692

Dokumentnummer

NOR40215524

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