§ 12 GeV der VA 2018

Alte FassungIn Kraft seit 13.1.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 178/2019

§ 12.

Den Vertreterinnen und Vertretern der Bundesministerien sowie der Länder im Beirat (§ 15 Volksanwaltschaftsgesetz 1982) obliegt insbesondere die vorbereitende Mitwirkung an jenen Aufgaben des Beirates, die nach ihrem Inhalt in den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der von ihnen vertretenen Ministerien oder Länder fallen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019

Gesetzesnummer

20010129

Dokumentnummer

NOR40200181

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