§ 12 GeV der VA 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 8/2018

§ 12.

Den Vertreterinnen und Vertretern der Bundesministerien sowie der Länder im Beirat (§ 15 Volksanwaltschaftsgesetz 1982) obliegt insbesondere die vorbereitende Mitwirkung an jenen Aufgaben des Beirates, die nach ihrem Inhalt in den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der von ihnen vertretenen Ministerien oder Länder fallen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019

Gesetzesnummer

20009762

Dokumentnummer

NOR40189175

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