§ 12 Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1989

Tagesordnung

§ 12.

(1) Die Tagesordnung der Sitzung eines Ausschusses ist von dem die Sitzung einberufenden Mitglied festzulegen. Jedes Mitglied ist bis zum Beginn der Sitzung berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen.

(2) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlußfähigkeit zu verlesen. Eine Ergänzung der Tagesordnung darf der Ausschuß nur vor dem Eingehen in die Tagesordnung beschließen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10005680

Dokumentnummer

NOR12062386

alte Dokumentnummer

N4198911508J

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