Tagesordnung
§ 12.
(1) Die Tagesordnung der Sitzung eines Ausschusses ist von dem die Sitzung einberufenden Mitglied festzulegen. Jedes Mitglied ist bis zum Beginn der Sitzung berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen.
(2) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlußfähigkeit zu verlesen. Eine Ergänzung der Tagesordnung darf der Ausschuß nur vor dem Eingehen in die Tagesordnung beschließen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10005680
Dokumentnummer
NOR12062386
alte Dokumentnummer
N4198911508J
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