3. Abschnitt
Allgemeine Rechte und Pflichten betreffend die Teilnahme der Landesregierung, des Bundesrates, von Mitgliedern des Europäischen Parlamentes, des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes sowie der Volksanwaltschaft; besondere Anhörung der Gemeinden
§ 12
Teilnahme der Mitglieder der Landesregierung
(1) Das für den Beratungsgegenstand ressortmäßig zuständige Mitglied der Landesregierung ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, ausgenommen jedoch Untersuchungsausschüsse, teilzunehmen oder sich von einem anderen Regierungsmitglied vertreten zu lassen. Diese Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, soweit nicht anderes beschlossen wird, Bedienstete des Landes zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse beizuziehen. Auch können die Ausschüsse die Regierungsmitglieder ersuchen, Bedienstete des Amtes der Landesregierung zur Auskunftserteilung anzuweisen.
(2) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit von bestimmten Mitgliedern der Landesregierung verlangen. Die Abwesenheit eines Mitgliedes der Landesregierung von solchen Sitzungen kann nur durch triftige Gründe entschuldigt werden.
(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind auf Grund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung zu fassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2009
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