§ 12
Öffentlichkeit, Teilnahme von Beamten
(1) Sitzungen der Landesregierung sind nicht öffentlich. Der Pressedienst des Amtes der Landesregierung kann jedoch die Bewilligung erhalten, über den Gegenstand der Beratungen und die gefaßten Beschlüsse eine Aussendung zu veröffentlichen. Diese darf jedoch ohne ausdrückliche Zustimmung der Landesregierung keine Mitteilungen über den Gang der Beratung selbst sowie über das Abstimmungsergebnis enthalten.
(2) Der Landesamtsdirektor (Landesamtsdirektorstellvertreter) nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil, doch kann der Vorsitzende in besonderen Ausnahmefällen Sitzungen auf die Teilnahme der Regierungsmitglieder beschränken.
(3) Der Vorsitzende kann verfügen, daß den Regierungssitzungen Bedienstete der Landesregierung oder auch nicht in einem Dienstverhältnis zum Lande stehende Sachverständige beigezogen werden. Mit Zustimmung des zuständigen Regierungsmitgliedes kann der Vorsitzende die Erstattung des Berichtes durch Landesbedienstete in einzelnen Fällen zulassen.
(4) Den Sitzungen der Landesregierung kann ein Schriftführer beigezogen werden.
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