§ 12 GeOA

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Tritt mit LGBl. Nr. 59/2023 außer Kraft.

§ 12

Elektronisches Aktensystem, Büroordnung

(1) Der Geschäftsgang des Amtes der Landesregierung kann auf Grund eines elektronisch geführten Aktenverarbeitungs- und -verwaltungssystems abgewickelt werden.

(2) Für den Kanzleidienst gilt die vom Landesamtsdirektor zu erlassende Büroordnung.

31.05.2016

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