Tritt mit LGBl. Nr. 59/2023 außer Kraft.
§ 12
Elektronisches Aktensystem, Büroordnung
(1) Der Geschäftsgang des Amtes der Landesregierung kann auf Grund eines elektronisch geführten Aktenverarbeitungs- und -verwaltungssystems abgewickelt werden.
(2) Für den Kanzleidienst gilt die vom Landesamtsdirektor zu erlassende Büroordnung.
31.05.2016
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