§ 12 GeO der VA 2025

Alte FassungIn Kraft seit 07.10.2025

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 184/2026

§ 12.

Die/Der Vorsitzende der Volksanwaltschaft und jedes Mitglied der Volksanwaltschaft können unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit bestimmte der laufenden Agenden im Sinne einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung unter Aufrechterhaltung ihrer/seiner Weisungsbefugnis den Leiterinnen/Leitern (Stellvertreterin/Stellvertreter) der Geschäftsbereiche und der/dem Leiterin/Leiter der Verwaltungskanzlei (Stellvertreterin/Stellvertreter) und anderen Bediensteten der Volksanwaltschaft sowie der Volksanwaltschaft dienstzugeteilten Bediensteten zur selbstständigen Erledigung übertragen. Eine diesbezügliche Entscheidung ist in kollegialer Beschlussfassung zu treffen und den Bediensteten des Hauses, den Mitgliedern der Kommissionen der Volksanwaltschaft und den Mitgliedern des Menschenrechtsbeirates bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20012976

Dokumentnummer

NOR40272066

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