§ 12 Gemeindevermittlungsämter

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1915

§ 12

Das Vermittlungsamt kann im vorhinein gewisse Tage bestimmen, an welchen die Parteien auch ohne vorläufige Anmeldung zur Vornahme des Vergleichsversuches oder des Sühneversuches (§ 27) vor demselben erscheinen können. Eine solche Bestimmung ist in dem Sprengel des Vermittlungsamtes gehörig zu verlautbaren.

01.02.2014

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