§ 12 Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2026

Gleitender Wiedereinstieg

§ 12.

(1) Ein gleitender Wiedereinstieg ist, insbesondere auch in qualifizierten Bereichen, mit begleitenden Maßnahmen (wie Umorganisation und entsprechende Reduzierung des Aufgabenbereiches) zu ermöglichen.

(2) Bediensteten, die Kinderbetreuungsgeld beziehen, ist auf Wunsch nach Möglichkeit eine geringfügige Beschäftigung anzubieten.

(3) Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteigern ist im angemessenen Ausmaß Coaching anzubieten.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Gesetzesnummer

20013243

Dokumentnummer

NOR40279567

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