Gleitender Wiedereinstieg
§ 12.
(1) Ein gleitender Wiedereinstieg ist, insbesondere auch in qualifizierten Bereichen, mit begleitenden Maßnahmen (wie Umorganisation und entsprechende Reduzierung des Aufgabenbereiches) zu ermöglichen.
(2) Bediensteten, die Kinderbetreuungsgeld beziehen, ist auf Wunsch nach Möglichkeit eine geringfügige Beschäftigung anzubieten.
(3) Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteigern ist im angemessenen Ausmaß Coaching anzubieten.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026
Gesetzesnummer
20013243
Dokumentnummer
NOR40279567
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