§ 12 Frauenförderungsplan des Rechnungshofes

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.2004

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 476/2005).

Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2005 gemäß § 41 Abs. 3

B–GBG

§ 12.

Der Rechnungshof strebt an, die Unterrepräsentation der Frauen weiterhin zu vermindern und längerfristig die Erfüllung der Frauenquote in Höhe von 40 % in allen Verwendungen und Funktionen zu erreichen, und legt folgende verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils fest.

Diese verbindlichen Vorgaben beziehen sich auf Frauen, die zumindest gleich geeignet sind wie der bestgeeignete männliche Bewerber (Stichtag 1. Juli 2003).

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Funktion Männer Frauen Gesamt Frauen- Verbindliche

anteil Zielvorgaben

in % in %

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Sektionsleitung 4 0 4 0 –

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Sektionsleitung- 2 0 2 0 -

stellvertretung

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Abteilungsleitung 29 4 33 12,1 15,2

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Abteilungs-

leitung-

stellvertretung, 61 15 76 18,8 21,3

Prüfungs- und

Fachbereichs-

leitung

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Zwei Sektionsleiter haben bereits das frühestmögliche Pensionsantrittsalter erreicht. Erfahrungsgemäß liegt jedoch das tatsächliche Pensionsantrittsalter in den Funktionen Sektionsleiter und Sektionsleiterstellvertreter kaum vor Vollendung des 65. Lebensjahres, weshalb für den Zeitraum bis 2005 für diese Funktionen keine verbindliche Zielvorgabe möglich ist.

Schlagworte

Sektionsleitungstellvertretung, Abteilungsleitungstellvertretung,

Prüfungsleitung, Fachbereichsleitung

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Gesetzesnummer

20003175

Dokumentnummer

NOR40049453

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