3. Abschnitt
Organisatorische Maßnahmen Gender Mainstreaming
§ 12.
Das Bundesministerium für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft überprüft alle von ihm gesetzten Handlungen kontinuierlich auf ihre möglichen geschlechtsspezifischen Auswirkungen, um jegliche Form der geschlechtsspezifischen Diskriminierung zu vermeiden. In sämtliche Entscheidungsprozesse ist durch Gender Prüfungen die Perspektive der Geschlechterverhältnisse einzubeziehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017
Gesetzesnummer
20009336
Dokumentnummer
NOR40175863
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