§ 12 FOnV 2027

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

3. Abschnitt
Funktionsumfang und Datenübertragung

Funktionsumfang der Teilnahme

§ 12.

Der Funktionsumfang, der einem Teilnehmer zur Verfügung steht, richtet sich nach den für den jeweiligen Teilnehmer geltenden Vorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026

Gesetzesnummer

20013296

Dokumentnummer

NOR40280697

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