3. Abschnitt
Funktionsumfang und Datenübertragung
Funktionsumfang der Teilnahme
§ 12.
Der Funktionsumfang, der einem Teilnehmer zur Verfügung steht, richtet sich nach den für den jeweiligen Teilnehmer geltenden Vorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026
Gesetzesnummer
20013296
Dokumentnummer
NOR40280697
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