Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
§ 12.
(1) Der Fischereiberechtigte eines Eigenrevieres ist verpflichtet, beim Fischereibetriebe den Erfordernissen einer ordentlichen Bewirtschaftung zu entsprechen und jede fischereischädliche Verunreinigung des Fischwassers - unbeschadet der Schadensersatzpflicht - zu vermeiden.
(2) Insbesondere sind die fischereipolizeilichen Vorschriften genau einzuhalten.
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