2. Hauptstück
Grundlegende Schutzmaßnahmen für den Aufstellungsort von Flüssiggasbehältern Explosionsgefährdeter Bereich
§ 12.
(1) Nach Maßgabe dieser Verordnung müssen explosionsgefährdete Bereiche eingerichtet sein.
(2) Wenn es zur Vermeidung eines unbefugten Betretens des explosionsgefährdeten Bereiches erforderlich ist, muss der explosionsgefährdete Bereich gegen dieses Betreten in geeigneter Form, wie durch eine mindestens 1,50 m hohe Maschendrahtumzäunung mit versperrbarer Zugangsöffnung, gesichert sein.
(3) Durch explosionsgefährdete Bereiche dürfen keine Verkehrswege führen, sofern Abs. 4 nicht anderes bestimmt.
(4) Explosionsgefährdete Bereiche dürfen durch Kraftfahrzeuge, Schienenfahrzeuge oder Flurförderzeuge in nicht explosionsgeschützter Ausführung nur insoweit befahren werden, als dies zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Flüssiggasanlage oder des Flüssiggaslagers unbedingt erforderlich ist und dies nur dann, wenn sichergestellt ist, dass zündfähige Flüssiggas-Luft-Gemische nicht vorhanden sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20013095
Dokumentnummer
NOR40275389
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