Abschnitt III
Entlohnungsschema B Voraussetzung
§ 12.
Voraussetzung für die Anwendung dieses Abschnittes ist, dass der/die Arbeitnehmer/in den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag 6.00 bis Samstag 13.00 Uhr selbstverantwortlich einseitig festlegen kann.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2017
Gesetzesnummer
20009676
Dokumentnummer
NOR40187523
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